Das Waldgebiet der Hühnerheide ist ein Landschaftsschutzgebiet i. S. des Bundesnaturschutzgesetzes. Das heißt, dass der Charakter dieses Waldgebietes nicht verändert werden darf (z. B. durch Verschmutzung, Abholzung u. v. m.).

 

So ist es u. a. verboten, Abfälle „wild“ zu entsorgen. Hunde dürfen nur auf den Wegen frei laufen, wenn sie sich abrufen lassen; auf sogenannten Trampelpfaden gilt Leinenpflicht.

 

Ebenso darf in einem Landschaftsschutzgebiet nicht campiert oder offenes Feuer entzündet werden.

 

Den Anweisungen der Forstmitarbeiter und der Kreisjägerschaft sind unbedingt Folge zu leisten.

 

Besucher sollen stets auf den Wegen bleiben und nicht das Wild in seinen natürlichen Lebensabläufen stören. Auch darf das Jungwild nicht angefasst werden, da es seine Eltern sonst verlassen könnten. Die Tiere werden durch Lärm, Fotografieren und Filmen gestört oder beunruhigt.

 

Die Hochsitze und Futterplätze dürfen auf keinen Fall betreten werden, denn sie dienen ausschließlich der Wildhege.

 

Besonderer Rücksichtnahme bedarf es in der Brut- und Setzzeit während der Monate März bis Juni eines Jahres. In diesem Zeitabschnitt bekommen die Waldtiere ihre Jungen und ziehen sie auf. Die Tiere müssen dann besonders geschützt werden.

 

 

Auszug aus dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsschutz

 

§ 26 Landschaftsschutzgebiete

 

1)   Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

 

1.   zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten,

 

2.   wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

 

3.   wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

 

 

2)   In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen zu unterlassen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.